Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sunrise Software GmbH in Salzburg
1. Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Vertragsparteien abgeändert werden, für alle, auch zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn nicht erneut auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, Hardwarelieferungen und Softwarelieferungen, für letztere jedoch nur, wenn nicht ein gesonderter Softwarevertrag erstellt wird. Bedingungen des Vertragspartners, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, erlangen nur dann Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Ansonsten werden gegenteilige Bedingungen des Auftraggebers für die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. Vertragsabschluß:
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch uns zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, 15 % des Auftragswertes - richterliches Mäßigungsrecht ausgeschlossen - zu verrechnen.
3. Lieferungen:
Lieferung bzw. Versand unserer Leistungen und Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Versand der Ware erfolgt ab Salzburg, die Versandkosten trägt der Auftraggeber. Die Gefahr geht mit dem Beginn der Versendung auf den Auftraggeber über. Sofern nicht ausdrücklich geschlossene Sendung vereinbart ist, müssen Teillieferungen vom Auftraggeber angenommen werden. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware schriftlich beim Transportunternehmen oder Auftragnehmer vorzubringen, dies unter sonstigem Ausschluß jeglicher Haftung. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Verkehrsstörungen, Energiemangel, Arbeitskonflikte oder Nichterfüllung von Lieferverpflichtungen dritter Lieferfirmen uns gegenüber. Die vorgenannten Umstände berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist oder seitens des Auftraggebers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, sind wir berechtigt, die Lagerung der Ware auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Auftraggeber im Falle von uns verschuldeter Lieferverzögerung ist bei Vorliegen von nur leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt Unmöglichkeit der Leistung z.B. dadurch ein, daß unsere Lieferanten nicht mehr produzieren oder liefern oder dadurch, daß die Leistung für uns wirtschaftlich unerschwinglich wird, sind wir von der Verpflichtung aus dem Vertrag entbunden, ohne daß eine Schadenersatzpflicht besteht. Mit der Lieferung und Bezahlung der Softwareprogramme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung eines Programmes darf nur auf einem Computersystem erfolgen. Es dürfen keine Reproduktionen der Programme angefertigt werden; ausgenommen sind Reproduktionen, die der Datensicherung dienen. Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme an Dritte weder weiterzugeben, noch sonst in irgend einer Form zugänglich zu machen. Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und Weitergabe.
4. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind laut den Konditionen im Angebot fällig. Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Bei Zahlungsverzug gelten, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 12 % per anno als vereinbart. Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionsgebühren eines Kreditschutz- oder Inkassobüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten. Bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden die gewährten Nachlässe, Rabatte und Boni hinfällig. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt uns, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne daß der Auftraggeber hieraus irgend welche Rechte herleiten kann. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt lediglich zahlungshalber. Der Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Begleichung allfälliger Wechsel und Schecks aufrecht. Alle mit der Annahme und Diskontierung etc. von Wechseln und Schecks verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle vereinbarter Ratenzahlungen tritt bei nicht pünktlicher oder vollständiger Bezahlung auch nur einer Rate Terminsverlust ein. Kompensationsverbot: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen welcher Art auch immer, mit offenen Rechnungen aus unseren Lieferungen und Leistungen gegenzuverrechnen. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen zu legen, für diese gelten die festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
5. Eigentumsvorbehalt:
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gilt Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung vorhandenen noch offenen Forderungen als vereinbart.
6. Gewährleistung, Garantie und Haftung:
Garantie: Für Lieferungen und Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Grundsätzlich hat der Auftraggeber offene Mängel einer Ware bei Übergabe, andere Mängel spätestens 8 Tage nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden, dies bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungsrechte. Mündliche Mängelrügen sind unwirksam. Bei Bahn-, Post- oder Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitige oder in der vereinbarten Form erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird unsere Haftung aufgehoben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, dies bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsansprüche. Anstelle des Anspruches des Auftraggebers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung können wir eine Ersatzlieferung vornehmen. Ergibt sich bei Rücksendung von Waren, daß kein Mangel vorliegt, so sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullieren des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert. Weitergehende Ansprüche gegen uns aus einer allenfalls mangelhaften Lieferung oder Leistung sind ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Ersatz eines Mangelfolgeschadens und andere Schadenersatzansprüche, und zwar auch bei grobem Verschulden, jedoch nicht bei Vorsatz unsererseits. Ausdrücklich ausgeschlossen sind jedenfalls Ansprüche aus Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soferne es sich nicht um Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern handelt. Die Kosten des Hin- und Rücktransportes zur Mängelbehebung trägt der Auftraggeber. Bei Softwareprogrammen übernehmen wir keine Garantie hinsichtlich Verkäuflichkeit und Verwendbarkeit für bestimmte Zwecke. Wir übernehmen keine Haftung für den Ersatz von Dauer- oder Folgeschäden, die mit der Anwendung eines Softwareprogrammes zusammenhängen. Unser Vertragspartner ist für die Datensicherheit selbst verantwortlich. Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern weder bestimmte Eigenschaften des Softwareprogrammes noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu. Die Änderung der Software wegen ständiger Weiterentwicklung behalten wir uns vor. Keine Gewährleistung für Software die vom Kunden geändert wurde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, daß der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag:
Wir sind berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Auftraggeber zu leistenden Zahlung zu verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet ist. Erfolgt die Zahlung oder Sicherstellung nicht innerhalb angemessener Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ein solcher Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles einer Lieferung oder Leistung erklärt werden, der Auftraggeber kann daraus keine Rechte bzw. Ansprüche, welcher Art auch immer, ableiten. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, oder ohne Angabe von Gründen zurück, so können wir entweder auf Einhaltung des Vertrages bestehen oder eine 15-%ige Stornogebühr in Rechnung stellen, dies unabhängig von einem darüberhinausgehenden Schadenersatzbegehrens. Die vereinbarte Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
8. Nebenabreden:
Nebenabreden zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort:
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus mit uns geschlossenen Verträgen ergebende Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Salzburg, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Mit uns abgeschlossene Verträge unterliegen österreichischem Recht.